Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Besichtigungsberichten und Gutachten durch Firma Schaden-support GmbH
§ 1 Geltung
(1) Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen (Schaden-support GmbH) zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag zur Dienstleistung
(1) Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung des Sachverständigen in Textform.
(2) Gegenstand des Auftrages ist als Dienstleistung jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
(3) Die zu erbringende Dienstleistung wird gemäß § 611 BGB erbracht und ist nicht als Liefer- oder Werkvertrag zu verstehen. Ein Arbeitsverhältnis wird im Wege des jeweiligen Dienstleistungsvertrages nicht begründet. Der Sachverständige arbeitet weisungsfrei.
(4) Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung in Textform festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
(1) Der Auftrag ist entsprechend den für Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
(3) Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit als Dienstleistung persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Berichtes oder Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
(4) Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Fachgebiete zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber.
(5) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(6) Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Berichtes oder Gutachtens notwendige Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
(7) Die vom Sachverständigen erstellten Dienstleistungen basieren auf den von Auftraggeber oder seines Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, sowie den Untersuchungen und der Besichtigungen. Der jeweilige Auftrag umfasst keine Dienstleistungen, die im Rahmen gesetzlicher Vorgaben nur besonderen Personengruppen gestattet sind, insbesondere dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), der Gewerbeordnung hinsichtlich der Versicherungsvermittlung (§§ 11 & 34 GewO) und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
(2) Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
(3) Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen oder hoheitlicher Verfügung dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
(1) Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Dienstleistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2) Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Berichte und Gutachten an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung, Textkürzung oder Veröffentlichung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
§ 7 Vergütung
(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Verwaltungskosten des Sachverständigen.
(2) Daneben können Nebenkosten (km Pauschalen, Reisekosten, Hotelkosten, Mietfahrzeuge etc.) und Auslagen in tatsächlich anfallender (bei Bedarf gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug
(1) Die vereinbarte Vergütung gemäß § 7 wird mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber in Textform -netto ohne Abzug-, zuzüglich jeweiliger Umsatzsteuer, fällig. Die Rechnung wird in Textform über elektronische Kommunikationswege zugestellt (Emailversand). Eine physische Originalrechnung (Papierform mit Postversand) wird nur auf jeweilige Anforderung des Auftragsgebers bei Bedarf erstellt. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
(2) Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen auf das genannte Konto des Sachverständigen zu überweisen.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
(4) Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.
(5) Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
(1) Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
(2) Terminverzögerungen durch nicht dem Sachverständigen beigebrachte Informationen, Teile und Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(3) Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
(4) Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
(1) Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
(3) Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
(4) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
(5) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
(6) In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
(1) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
(2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
(3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen in Textform angezeigt werden.
(4) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Die Dienstleistungen des Sachverständigen werden mit Sachverstand und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Es handelt sich nicht um eine Lieferung, Leistung oder um ein Erfolgsversprechen.
(2) Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
(3) Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche, die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
(4) Der Sachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers ist im Rahmen des jeweiligen zustande gekommenen Auftrags begrenzt auf: maximal 2.000.000 € für Personen- und Sachschäden und 300.000 € bei Vermögensschäden.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
(2) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer (2) gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hamburg-Bergedorf, den 01.11.2017